Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für den mit unserer Auftragsbestätigung rechtsverbindlichen für beide Teile abgeschlossenen Kaufvertrag gelten unsere „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“, auf deren nachstehend aufgeführten Inhalt hiermit ausdrücklich verwiesen wird. Durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung erklärt sich der Besteller mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Auch durch die bloße Entgegennahme unserer Ware, d. h. durch die tatsächliche, wenn auch nicht endgültige Inbesitznahme erklärt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

Stillschweigen unsererseits gegenüber früher oder später mitgeteilten Bedingungen des Bestellers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Durch die widerspruchslose Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder unserer Ware werden vielmehr die Bedingungen des Bestellers gegenstandslos.

1. Alle Angebote und Preise sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung durch uns. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten. Persönlich, telefonisch, drahtlich oder durch Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung.

3. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %, bei Bestellungen unter 100 kg bis zu 20 % und zwar sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge wie bezüglich jeder einzelnen Teillieferung ausdrücklich vor.
Messwerte aus frei programmierbarer Zusatzeinrichtung. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden.

4. Die Lieferfristen, die nur ungefähr gelten, sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Unverschuldete und unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse entbinden uns ganz oder teilweise oder für die Dauer des Hindernisses von der Erfüllung des Vertrages.

5. Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wird uns während der Vertragsdauer eine ungünstige Gestaltung der Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, oder erfolgt seitens des Bestellers die Barzahlung fälliger Rechnungen nicht bedingungsgemäß, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Außerdem haben wir das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von laufenden Verträgen zurückzutreten. Wenn wir die uns danach zustehenden Rechte ausüben, so haften wir nicht für dadurch eintretende Lieferungsverzögerungen. Dem Besteller gegenüber stehen uns alsdann unbeschadet unserer Bedingungen mindestens die Rechte zu, die dem Gläubiger gegenüber dem in Verzug befindlichen Schuldner zustehen.

6. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt oder versandbereit gemeldet ist.

7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden, unbeschadet des jederzeitig zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung diese Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen dem Käufer eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.

e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Käufer tritt dem Verkäufer die Forderungen aus dem Saldo im Sinne des § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderung des Verkäufers ab.

f) Der Verkäufer gibt schon jetzt nach Weisung des Käufers voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt.

g) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

h) Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

i) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderung ab.

k) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

l) Soweit wir im Rahmen des Umarbeitungsgeschäftes (Dienstleistungen) mit Warenlieferungen in Vorleistung treten, die unser Kunde gemäß der Warenkontenvereinbarung auszugleichen hat, erstrecken sich unsere Eigentumsvorbehaltsrechte in umfassender Form, wie oben dargelegt, uneingeschränkt auch auf diese von uns gelieferten Waren. Diese Waren dienen uns – wie alle Eigentumsvorbehaltswaren – zur Abdeckung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung.

8. Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto oder nach Vereinbarung. Die Rechnungsbeträge müssen uns ohne jeden Kostenaufwand zufließen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Dem Besteller stehen wegen verspäteter Rechnungslegung Ansprüche nicht zu. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugsschadenersatz in Höhe der Sollzinsen, wie sie von den Banken gefordert werden, zu verlangen.  Unser Recht auf Verzugszinsen entsteht ohne in Verzugsetzung. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur aufgrund vorheriger Vereinbarung und nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Entgegennahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Erfüllung. Wechsel können vor Ablauf jederzeit zurückgegeben und dagegen Barzahlung verlangt werden. Verpackung wird billigst berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung wird diese mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

9.  Mängelrügen können nur innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware berücksichtigt werden. Die Beanstandung muss schriftlich vor Ablauf der 2-Wochenfrist eingegangen sein. Nach dieser Frist gilt die Lieferung als bedingungsgemäß ausgeführt. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Besteller Anspruch nur auf kostenlosen Ersatz. Weitergehende Ansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

10. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbinden den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrage. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrage sind nicht übertragbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Olpe. Bei sachlicher Zuständigkeit gilt das Amtsgericht Olpe als vereinbart. Diese Bestimmungen gelten auch für Klagen aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

11. Falls nach Auftragsbestätigung Preis- und Lohnerhöhung und sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.